EmpowerLand gUG
Feriencamp-Anbieter aus Deutschland
Altmühlstraße 6, Deutschland
86399 Bobingen
Im April 2020 stellten sich die EmpowerLand-Gründer Carla & Phil die Frage: “Was häZen wir als Kind gern gelernt, um heute ein selbstbesammtes Leben zu führen? Daraus entstand die Vision, Kindern zu zeigen, dass sie ihre Träume Wirklichkeit werden lassen können, egal was die anderen sagen. Sie suchten sich in 2020 ein Team aus erfahrenen Kinder- und Jugendcoaches, Pädagog:innen und Expert:innen, um Kinder in einer Woche an Themen wie Stärken, Selbstbehauptung, Umgang mit den sozialen Medien, Dankbarkeit und vieles mehr heranzuführen. Kombiniert mit viel Spiel, Spaß und Outdoor-Akavitäten ist so ein Programm entstanden, das darauf abzielt, im “selbst Erleben” zu wachsen, sich auszuprobieren und ein starkes Fundament in jungen Jahren aufzubauen.
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Telefon: +49 15121269961,
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ALLGEMEINE TEILNAHME- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen EmpowerLand gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) der EmpowerLand gUG (haftungsbeschränkt), Altmühlstraße 6, 86399 Bobingen, Deutschland (HRB 36475) (im Folgenden: der „Veranstalter“), werden sämtlichen Angeboten, Vertragsabschlüssen und Leistungen des Veranstalters zugrunde gelegt.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern oder Dritten werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Die AGB können jederzeit unter empower-land.com/agb abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden. Die Datenschutzmitteilung kann ebenfalls jederzeit unter empower-land.com/datenschutzerklärung abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden
2. Allgemeines zum Veranstalter / allgemeine Teilnahmevoraussetzungen / Vertragsparteien
2.1 Der Veranstalter ist eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach deutschem Recht. Der Zweck dieser gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) liegt – unter anderem – in der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die sich an Kinder und/oder Jugendliche richten, wozu insbesondere auch die Organisation und Durchführung von Sommercamps und Sportveranstaltungen (im Folgenden kurz die „Reiseveranstaltung“) zählt.
2.2 Eine Reiseveranstaltung nach Punkt 2.1 dieser AGB können nur natürliche Personen buchen, die das achtzehnte Lebensjahr zum Buchungszeitpunkt vollendet haben.
2.3 Die Parteien des Reiseveranstaltungsvertrags sind, für den Fall seines wirksamen Zustandekommens gemäß Punkt 3.1 bis Punkt 3.5 dieser AGB, der Veranstalter einerseits und die volljährige Person, die die Reiseveranstaltung für eine an der Teilnahme der Reiseveranstaltung berechtigte Person (dazu unter Ziffer 2.4) bucht (im Folgenden kurz der „Besteller“) andererseits.
2.4 Zur Teilnahme an den Reiseveranstaltungen des Veranstalters auf Grundlage des Reiseveranstaltungsvertrags sind – soweit nicht ausdrücklich eine andere Altersgrenze in der Beschreibung der Reiseveranstaltung genannt ist – ausschließlich natürliche Personen im Alter zwischen acht und dreizehn Jahren berechtigt, sofern diese der elterlichen Sorge des Bestellers unterliegen (im Folgenden kurz der „Reiseteilnehmer“ oder der „Teilnehmer“).
2.5 Im Einzelfall kann abweichend zu Punkt 2.4 dieser AGB auch eine natürliche Person im Alter zwischen sieben und vierzehn Jahren zur Teilnahme an der Reiseveranstaltung berechtigt sein, sofern ein Geschwisterteil dieser Person die Voraussetzungen des Punkt 2.4 dieser AGB erfüllt, an derselben Reiseveranstaltung teilnimmt und beide Personen der elterlichen Sorge des Bestellers unterliegen. In diesem Fall bedarf es einer gesonderten ausdrücklichen Zustimmung durch den Veranstalter.
3. Vertragsgegenstand und -abschluss
3.1 Der Veranstalter organisiert und führt Reiseveranstaltungen ausschließlich für minderjährige Teilnehmer, deren Sorgeberechtigte Besteller der Reiseveranstaltung sind, gegen Entgelt durch.
3.2 Die vom Veranstalter im Zusammenhang mit der jeweiligen Reiseveranstaltung geschuldeten Leistungen sowie die Höhe des durch den Besteller hierfür zu entrichtenden Entgelts sowie der hierauf entfallenden Steuern und Abgaben bestimmt sich ausschließlich nach der unter empower-land.com jeweils zum Buchungszeitpunkt abrufbaren Reiseveranstaltungsbeschreibung, die die Grundlage des Reiseveranstaltungsvertrags bildet und sämtliche für die konkrete Reiseveranstaltung relevanten Angaben nach Maßgabe von § 651d Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) i.V.m. Art. 250 § 1-4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch („EBGB“) zu enthalten hat.
3.3 Der Besteller kann im Anmeldungsbogen auf der Homepage (https://empower-land.com/anmeldung/) unter Angabe von
▪ gewünschter Reiseveranstaltung,
▪ Vor- und Nachnamen,
▪ Geburtsdatum,
▪ Emailadresse,
▪ Telefonnummer, und
▪ Anschrift
sowie unter Angabe nachstehender Daten des Teilnehmers, und zwar von
▪ Vor- und Nachnamen,
▪ Geschlecht,
▪ Geburtsdatum,
▪ aktuell besuchter Schulstufe, und
▪ T-Shirt-Größe
ein bindendes Angebot an den Veranstalter zum Abschluss eines Reiseveranstaltungsvertrags richten.
3.4 Ein rechtsgültiger Reiseveranstaltungsvertrags zwischen dem Besteller und dem Veranstalter kommt erst durch kumulative Erfüllung nachstehender Voraussetzungen zustande:
(i) durch Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig anmelden“
(ii) das Absenden des Anmeldungsbogens,
(iii) Zugang einer Bestätigung des Eingangs des Anmeldungsbogens durch den Veranstalter beim Besteller, und
(iv) Zugang einer Buchungsbestätigung des Veranstalters beim Besteller.
Der Rechnungsbetrag über die gebuchte Veranstaltung ist binnen sieben Tagen ab Erhalt der Rechnung durch den Besteller zu begleichen. Wenn der vereinbarte Rechnungsbetrag nicht innerhalb dieser Frist vollständig bezahlt wird, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seinen gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Reiseveranstaltungsvertrag zurückzutreten und den Besteller mit den Rücktrittskosten zu belasten. Dies gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Die Rücktritterklärung durch den Veranstalter erfolgt in Textform.
3.5 Wird der nach Punkt 3.4 dieser AGB vom Besteller geschuldete Geldbetrag innerhalb der siebentätigen Frist auf dem Konto des Veranstalters gutgeschrieben, erhält der Besteller eine Buchungsbestätigung mit den nach Maßgabe von § 651d Absatz 3 Satz 3 BGB i.V.m. Art. 250
§ 5-8 EGBGB erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger an die von ihm angegebene E-Mailadresse.
3.6 Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, einseitig unwesentliche Änderungen oder Abweichungen von den vereinbarten Leistungen laut Punkt 3.2 dieser AGB aufgrund von Umständen vorzunehmen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und dem Veranstalter bei Vertragsschluss weder bekannt noch vorhersehbar waren. Als unwesentlich gelten Änderungen, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern und zum Zweck der Reisedurchführung notwendig oder zweckmäßig werden. Der Veranstalter wird den Besteller vor Reiseantritt in Textform über die Änderung informieren.
3.7 Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, den im Reiseveranstaltungsvertrag vereinbarten Reisepreis einseitig bis zu 8% des Reisepreises zu erhöhen, wenn die Erhöhung sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbaren
(i) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, oder
(ii) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z.B. Touristenabgaben).
Der Veranstalter wird den Besteller nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn in Textform über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten. Die Berechnung der Preiserhöhung wird dem Besteller mitgeteilt. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der Beförderungskosten kann der Veranstalter vom Besteller den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Besteller verlangen. Bei Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen nach Abschluss des Reisevertrages (z.B. Touristenabgaben) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei Änderungen der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Besteller auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in diesem Punkt dieser AGB genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Besteller mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Besteller auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
3.8 Übersteigt eine vorbehaltene Erhöhung des Reisepreises nach Punkt 3.7 dieser AGB 8% des vereinbarten Reisepreises kann der Veranstalter die Erhöhung nicht einseitig vornehmen. Der Veranstalter kann in diesem Fall dem Besteller nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn in Textform eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Besteller innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Angemessen ist die Frist dabei, wenn dem Besteller unter Berücksichtigung der Umstände hinreichend Zeit zur Überlegung und Abgabe seiner Erklärung bleibt, wobei jedenfalls 7 Tage ab Zugang des Preiserhöhungsangebotes ausreichend sind. Nach Ablauf der vom Veranstalter gesetzten Frist ohne Äußerung des Bestellers, gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die Rückerstattung eines bereits entrichteten Reisepreises hat in diesem Fall unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung durch den Besteller zu erfolgen.
3.9 Punkt 3.8 dieser AGB gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Veranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Bestellers, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen kann. Der Veranstalter lässt in diesem Fall dem Besteller das Angebot vor Reisebeginn in Textform zugehen.
3.10 Der Veranstalter kann dem Besteller in einem Angebot nach Punkt 3.8 oder 3.9 dieser AGB wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Veranstalter informiert in diesem Fall den Besteller nach Maßgabe des Art 250 § 10 EGBGB.
4. Rücktrittsrecht des Bestellers vor Reiseantritt
4.1 Der Besteller ist vor Reiseantritt des Teilnehmers jederzeit dazu berechtigt, vom Reiseveranstaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen durch Erklärung in Textform gegenüber dem Veranstalter zurückzutreten.
4.2 Sofern der Besteller von seinem Rücktrittsrecht nach Punkt 4.1 dieser AGB Gebrauch macht, hat der Veranstalter – unter Entfall seines ursprünglichen Entgeltanspruchs – Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitraum zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter und dem vorgesehenen Reisebeginn, den zu erwartenden ersparten Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Die Entschädigungspauschale berechnet sich demnach wie folgt:
Zeitraum vor Reiseantritt Entschädigung in Prozent vom Reisepreis
60 bis 30 Tage 20 %
29 bis 15 Tage 40 %
14 bis 8 Tage 70 %
7 bis 1 Tag 80 %
0 Tage (Nichtantritt) 90 %
Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung in Geld zu fordern, die den ursprünglichen Reisepreis jedoch nicht übersteigt. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu begründen.
Die durch den Besteller zu zahlende Entschädigung beträgt in jedem Fall mindestens 25,- €. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Rücktritt durch den Besteller mehr als 60 Tage vor Reiseantritt erfolgt. Die Entschädigung in Höhe von 25,- € dient dem Ausgleich der Aufwendungen, die dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Anmeldung entstanden sind.
4.3 Macht der Veranstalter eine pauschalisierte Entschädigung gemäß Punkt 4.2 geltend, ist der Veranstalter auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die jeweils geforderte Entschädigungspauschale. Bei vorzeitigem Beenden der Reise kann keine Teilrückerstattung erfolgen.
4.4 Abweichend von Punkt 4.1 dieser AGB, kann der Besteller vor Reiseantritt des Teilnehmers vom Reiseveranstaltungsvertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten, soweit der Veranstalter den Rücktritt zu vertreten hat oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Teilnehmer an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Als unvermeidlich und außergewöhnlich gelten Umstände, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.5 Im Fall eines Rücktritts des Bestellers nach Punkt 4.1 dieser AGB gebührt diesem eine Rückerstattung des die Entschädigung nach Punkt 4.2 dieser AGB übersteigenden bereits entrichteten Entgelts für die Reiseveranstaltung. Bei einem Rücktritt nach Punkt 4.4 dieser AGB gebührt dem Besteller die Rückerstattung des gesamten bereits entrichteten Entgelts für die Reiseveranstaltung.
Die Rückerstattung hat unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung durch den Besteller zu erfolgen.
5. Rücktrittsrecht des Veranstalters vor Reisebeginn
5.1 Der Veranstalter ist vor Reisebeginn dazu berechtigt, vom Reiseveranstaltungsvertrag zurücktreten, sofern für die jeweilige Reise weniger Teilnehmer als die in der Reisebeschreibung vorgesehene Mindestteilnehmerzahl angemeldet wurden und die Rücktrittserklärung des Veranstalters dem Besteller, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, spätestens
(i) 20 Tage vor Beginn der Reise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
(ii) sieben Tage vor Beginn der Reise bei Reisen zwischen mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
(iii) 48 Stunden vor Beginn der Reise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht.
Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich scheint, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktritterklärung durch den Veranstalter erfolgt jeweils in Textform.
5.2 Auch im Fall unvermeidlicher und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Punkt 4.4 dieser AGB, die den Veranstalter an einer Erfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags hindern, ist dieser zum Vertragsrücktritt vor Reisebeginn gegenüber dem Besteller berechtigt, wenn seine Rücktrittserklärung dem Besteller unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds zugeht. Die Rücktrittserklärung durch den Veranstalter erfolgt in Textform.
5.3 Im Fall eines Rücktritts des Veranstalters vor Reisebeginn ist der Veranstalter berechtigt, dem Teilnehmer anstatt der Rückerstattung des auf die Reiseveranstaltung bereits geleisteten Entgelts einen Gutschein über eine Reise auszustellen, wobei diese Reise zumindest den Eigenschaften der vom Rücktritt erfassten Reise zu entsprechen hat. Dem Besteller bleibt es unbenommen anstatt der Annahme des Gutscheins die Rückerstattung des geleisteten Entgelts zu verlangen.
6. Kündigungsrecht des Veranstalters nach Reisebeginn
6.1 Der Veranstalter ist nach Beginn der Reiseveranstaltung bzw. nach erfolgtem Reiseantritt durch den Teilnehmer berechtigt, den Reiseveranstaltungsvertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.
6.2 Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein intensives oder mehrfach erfolgtes und trotz Aufforderung nicht abgestelltes ungebührliches Verhalten des Teilnehmers gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters, dessen zur Erfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen sowie gegenüber anderen Teilnehmern, sodass eine weitere Teilnahme des Teilnehmers für den Veranstalter und/oder die anderen Teilnehmer unzumutbar ist. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen die Anweisungen des Veranstalters oder sonstige Verhaltensweisen, die zu einer Störung des Reiseablaufs und/oder einer Gefährdung des Veranstalters, dessen zur Erfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen oder anderer Teilnehmer führt.
6.3 Für den Fall, dass der Reiseveranstaltungsvertrag auf Grundlage von Punkt 6.1 und Punkt 6.2 dieser AGB außerordentlich gekündigt und der Teilnehmer anlässlich dessen von der weiteren Reise ausgeschlossen wird, verpflichtet sich der Veranstalter den sorgeberechtigten Besteller unverzüglich unter den von ihm im Zuge der Reisebuchung laut Punkt 3.3 dieser AGB angegebenen Kontaktdaten zu kontaktieren und vom Ausschluss des Teilnehmers zu verständigen.
6.4 Der Besteller hat den ausgeschlossenen Teilnehmer unverzüglich vom Reiseort abzuholen. Bei Zuwiderhandeln wird dem Besteller für die darüberhinausgehende Zeit bis zur Abholung des Teilnehmers ein marktübliches Entgelt für die Sonderbetreuung des Teilnehmers in Rechnung gestellt, soweit eine solche für die weitere reibungslose Durchführung der Reiseveranstaltung mit den anderen Teilnehmern erforderlich ist. Sonstige durch die Kündigung entstehenden Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.
6.5 Unbeschadet der Verrechnung eines Zusatzentgelts gemäß Punkt 6.4 dieser AGB gebührt dem Veranstalter im Fall der außerordentlichen Kündigung trotzdem das volle Entgelt für die Reise. Vom Anspruch auf das volle Entgelt ist allerdings dasjenige in Abzug zu bringen, was der Veranstalter infolge des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben unterlassen hat.
7. Verletzung von Teilnehmern / Zeckenbefall / Kontrolle des Impfstatus
7.1 Der Veranstalter ist berechtigt, Verletzungen der Teilnehmer von geringfügigem Ausmaß, die üblicherweise im Zusammenhang mit Freizeit- und körperlichen Aktivitäten in der teilnehmenden Altersgruppe auftreten können, wie insbesondere oberflächliche Schnitt-, Brand- und Schürfwunden sowie klein- bis mittelgroße Hämatome, von entsprechend geschulten Mitarbeitern, insbesondere durch Hautdesinfektion mittels handelsüblicher Hautdesinfektionsmittel, durch Verbinden mittels handelsüblicher Heftpflaster sowie durch Auflegen handelsüblicher Kaltkompressen, versorgen zu lassen.
7.2 Übersteigt die Verletzung des Teilnehmers das in Punkt 7.1 dieser AGB beschriebene Ausmaß oder ist das Verletzungsausmaß zweifelhaft, wird der Veranstalter gegebenenfalls umgehend Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten und den zuständigen Rettungsdienst verständigen bzw. den Teilnehmer in das nächstgelegene Krankenhaus befördern.
7.3 Für den Fall eines bei Teilnehmern auftretenden Zeckenbefalls ist der Veranstalter dazu berechtigt, in der Haut des Teilnehmers verankerte Zecken durch Verwendung einer handelsübliche Zeckenzange zu entfernen und die Zeckenbissstelle mittels handelsüblicher Hautdesinfektionsmittel sowie durch Verbinden mittels handelsüblicher Heftpflaster zu versorgen.
7.4 Kommt es bei Teilnehmern nach überstandenem Zeckenbefall zu plötzlichen Fieberschüben, Bewusstseinstrübungen oder sonstigen das Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigenden Symptomen, wird der Veranstalter gegebenenfalls umgehend Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten und den zuständigen Rettungsdienst verständigen bzw. den Teilnehmer in das nächstgelegene Krankenhaus befördern.
7.5 Im Falle ernster Verletzungen von Teilnehmern gemäß Punkt 7.2 dieser AGB, erfolgtem Zeckenbefall gemäß Punkt 7.3 dieser AGB und/oder bei Symptomen nach Punkt 7.4 dieser AGB wird der sorgeberechtigte Besteller des jeweils betroffenen Teilnehmers unter den von ihm im Zuge der Reisebuchung laut Punkt 3.3 dieser AGB angegebenen Kontaktdaten hierüber ohne Verzug vom Veranstalter benachrichtigt. Eine Verständigung über erfolgten Zeckenbefall des Teilnehmers gegenüber dem Besteller hat unabhängig vom Auftreten etwaiger Symptome im Sinne von Punkt 7.4 dieser AGB zu erfolgen.
7.6 Eine Verpflichtung zur Überprüfung des Impfstatus‘ der Teilnehmer wird vom Veranstalter nicht übernommen und obliegt den sorgeberechtigten Bestellern.
8. Nahrungsmittelunverträglichkeiten und -allergien / Medikamenteneinnahme
8.1 Für den Besteller besteht die Möglichkeit, etwaige Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Nahrungsmittelallergien des Teilnehmers bzw. das Erfordernis einer dauerhaften oder zeitweiligen Medikamenteneinnahme dem Veranstalter gegenüber im Zuge des Bestellvorgangs gemäß Punkt 3.3 und 3.4 dieser AGB freiwillig bekanntzugeben.
8.2 Unabhängig von einer etwaigen Bekanntgabe nach Punkt 8.1 dieser AGB bestätigt der Besteller dem Veranstalter gegenüber jedenfalls, dass der Teilnehmer über seine etwaig bestehende Nahrungsmittelunverträglichkeiten und -allergien bzw. über das etwaige Erfordernis einer dauerhaften oder zeitweiligen Medikamenteneinnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
8.3 Des Weiteren bestätigt der Besteller jedenfalls, dass der Teilnehmer über die entsprechende Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, um seine etwaigen Nahrungsmittelunverträglichkeiten und -allergien während der gesamten Reisedauer selbständig zu beachten und die betreffenden Nahrungsmittel selbständig zu meiden. Ebenso bestätigt der Besteller, dass der Teilnehmer über die entsprechende Einsichts- und Urteilsfähigkeit über die Dosierung von einzunehmenden Medikamenten verfügt und die entsprechenden Medikamente selbständig einzunehmen imstande ist.
8.4 Der Veranstalter verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zur Beachtung etwaiger Nahrungsmittelunverträglichkeiten und -allergien für diejenigen Teilnehmer zu treffen, deren diesbezügliche Daten entsprechend Punkt 8.1 dieser AGB gegenüber dem Veranstalter bekanntgegeben wurden; dies insbesondere durch entsprechende Vorgaben an das Speisen- und Getränkecatering sowie durch teilnehmerbezogene Kontrolle der ausgegebenen Nahrungsmittel auf einschlägige Unverträglichkeiten und Allergene.
8.5 Weiter verpflichtet sich der Veranstalter dazu, geeignete Vorkehrungen zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme durch diejenigen Teilnehmer zu treffen, deren diesbezügliche Daten entsprechend Punkt 8.1 dieser AGB gegenüber dem Veranstalter bekanntgegeben wurden; dies insbesondere durch zentrale Ausgabe der für den Teilnehmer in Verwahrung genommenen und für diesen notwendigen Medikamente sowie Sichtkontrolle der Medikamenteneinnahme.
8.6 Für den Fall, dass Teilnehmer infolge des Verzehrs von Nahrungsmitteln und/oder der Einnahme von Medikamenten akute körperliche Auffälligkeiten zeigen, wie insbesondere Kreislaufprobleme, getrübtes Bewusstsein, Bewusstlosigkeit und dergleichen, wird der Veranstalter gegebenenfalls umgehend Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten und den zuständigen Rettungsdienst verständigen bzw. den Teilnehmer in das nächstgelegene Krankenhaus befördern. In einem solchen Fall wird der sorgeberechtigte Besteller des jeweils betroffenen Teilnehmers hierüber ohne Verzug unter den von ihm im Zuge der Reisebuchung laut Punkt 3.1 dieser AGB angegebenen Kontaktdaten vom Veranstalter benachrichtigt.
8.7 Eine über die in den Punkt 8.4 und 8.5 dieser AGB statuierte Pflicht hinausgehende Verpflichtung zur Überprüfung der durch Teilnehmer verzehrten Nahrungsmittel sowie Kontrolle der von Teilnehmern eingenommenen Medikamente besteht für den Veranstalter nicht.
9. Gewährleistung
Der Veranstalter haftet für die im Reiseveranstaltungsvertrag vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
10. Haftung
10.1 Die Haftung des Reiseveranstalters und seiner zur Erfüllung des Reisevertrages hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
10.2 Der Besteller wird dem Reiseveranstalter alle Schäden ersetzen, soweit der Reiseteilnehmer, für den der Besteller die Veranstaltung gebucht hat, diese Schäden dem Reiseveranstalter rechtswidrig und kausal zugefügt hat. Der Besteller wird den Reiseveranstalter auch von Ansprüchen Dritter (insbesondere der zur Erfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen sowie anderen Teilnehmern) freistellen, soweit der Reiseteilnehmer dem Dritten rechtswidrig und kausal Schäden im Rahmen der Veranstaltung zugefügt hat und der Dritte deswegen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend macht.
10.3 Die Erfüllung der für die Reise notwendigen Voraussetzungen des Teilnehmers (z.B. Beschaffung und Mitführen eines gültigen Kinderausweises, Reisepasses, Visums; Einholung von Impfungen; Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften) obliegt dem Besteller. Kann der Teilnehmer die Reise nicht antreten bzw. tritt der Teilnehmer die Reise nicht an, weil er die für die Reise notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. ungültiger Kinderausweis, ungültiger Reisepass, fehlendes Visum, keine Impfungen) oder weil die Anreise nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt, haftet hierfür der Besteller. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen (z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten), gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt nicht, soweit ein schuldhaftes Verhalten des Veranstalters hierfür ursächlich war.
10.4 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Besteller sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
11. Immaterialgüterrechte
11.1 Der Veranstalter wird während der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung und deren Teilnehmern anfertigen. Hierdurch wird es ermöglicht, unvergessliche Momente festzuhalten und diese den Teilnehmern und deren Sorgeberechtigten dauerhaft zugänglich zu machen.
11.2 Teilnehmer und deren Sorgeberechtigten räumen dem Veranstalter ein zeitlich und örtlich uneingeschränktes Nutzungsrecht an Bild- und Tonaufnahmen, die während der Veranstaltung von Teilnehmern angefertigt werden, für Zwecke der eigenen Dokumentation sowie der Werbung und des Marketings ein. Insofern Bild- oder Tonaufnahmen für Werbe- und Marketingzwecke verwendet werden, wird der Veranstalter eine sorgfältige Auswahl geeigneter Bild- oder Tonaufnahmen unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Personen vornehmen. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
12. Stipendienfonds
12.1 Für Teilnehmer aus wirtschaftlich hilfsbedürftigen Haushalten besteht unter Umständen die Möglichkeit auf gänzliche Reisekostenübernahme durch einen vom Veranstalter mithilfe von Sponsoren eingerichteten Stipendienfonds.
12.2 Als wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne des 12.1 werden Haushalte angesehen, deren Bezüge die in § 53 Nr. 2 Abgabenordnung (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Schwellen nicht überschreiten, und die dies durch geeignete Nachweise belegen, zum Beispiel durch Vorlage aktueller Leistungsbescheide oder aktueller Bescheinigungen des Sozialleistungsträgers über den Empfang von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, WoGG, § 27a BVG oder nach § 6a BKGG.
12.3 Besteller, die eine Reisekostenübernahme durch den Stipendienfonds erstreben (im Folgenden kurz „Stipendienbewerber“) können nach Angabe der in Punkt 3.3 dieser AGB genannten Daten über den Stipendienbewerber und den Teilnehmer (im Folgenden kurz der „Stipendienbegünstigte“) durch Ankreuzen des Kästchens „Ich möchte mich für eine Stipendien geförderte Teilnahme bewerben“, nach Ausfüllen der daraufhin erscheinenden Felder und Hochladen der erforderlichen Nachweise ein Ansuchen an den Veranstalter zur Gewährung eines Stipendiums auf Reisekostenübernahme und Teilnameberechtigung (im Folgenden kurz der „Stipendienantrag“) an einer bestimmten Reise richten.
12.4 Die rechtsgültige Reisekostenübernahme sowie kostenlose Teilnahmeberechtigung für den Stipendienbegünstigten an einer bestimmten Veranstaltung kommt zwischen dem Stipendienbewerber und dem Veranstalter durch kumulative Erfüllung nachstehender Voraussetzungen zustande:
(i) durch Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig anmelden“,
(ii) das Absenden des vollständig und zutreffend ausgefüllten Stipendienantrags einschließlich des Hochladens der unter 12.2 genannten Nachweise,
(iii) Zugang einer Bestätigung des Eingangs des Stipendienantrags durch den Veranstalter beim Stipendienbewerber, und
(iv) einer Bestätigungsmail (im Folgenden kurz die „Stipendienbestätigung“) des Veranstalters an den Stipendienbewerber über die erfolgte Stipendiengewährung.
12.5 Hervorgehoben wird, dass für den Stipendienwerber trotz Erfüllung der Stipendienvergabevoraussetzungen kein – wie immer gearteter – Rechtsanspruch auf eine etwaige Stipendienvergabe mitsamt der damit verbundenen Reisekostenübernahme und Teilnahmeberechtigung für den Stipendienberechtigten besteht und die Stipendienvergabe ausschließlich der Ermessen des Veranstalters unterliegt. Wird der Stipendienantrag durch den Veranstalter abgelehnt, wandelt sich der Stipendienantrag nicht automatisch in einen Antrag auf Abschluss eines kostenpflichtigen Reiseveranstaltungsvertrages um. Zum Abschluss eines kostenpflichtigen Reiseveranstaltungsvertrages muss der Stipendienbewerber in diesem Fall ein bindendes Angebot im Sinne des Punktes 3.3 dieser AGB gegenüber dem Veranstalter abgegeben.
12.6 Für Stipendienbewerber sowie Stipendienbegünstigte gelangen die vorliegenden AGB sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass auf die vorgenannten Personen die Frist zur Zahlung und das Rücktrittsrecht des Punktes 3.4, die Punkte 3.5, 4.2, 4.4, 4.5, 6.5 dieser AGB sowie Punkt 9 dieser AGB keine Anwendung finden.
12.7 Detaillierte Regelungen zur Finanzierung des Stipendienfonds sowie zu den Stipendienvergabevoraussetzungen bleiben ausdrücklich einem von diesen AGB gesonderten Regelungswerk vorbehalten.
13. Kontaktinformationen des Veranstalters
Gesellschaft: EmpowerLand gUG (haftungsbeschränkt),
Zustelladresse: Altmühlstraße 6, 86399 Bobingen, Deutschland
Telefonnummer: +49 1512 1269 961
E-Mailadresse: hello@empower-land.com
Website: https://empower-land.com
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Diese AGB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
14.2 Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB, einschließlich von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser AGB, über deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Veranstalters vereinbart. Diese Regelung gilt nur für Streitigkeiten zwischen dem Veranstalter und Vertragspartnern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind sowie für Streitigkeiten zwischen dem Veranstalter und Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.3 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen einen Besteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union außerhalb Deutschlands ist der Wohnsitz des Bestellers maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Kaufleute richtet.
15. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit des Reisevertrages im Übrigen oder der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt sinngemäß im Fall von Regelungslücken.
Bobingen, im November 2022