EasyDays - Feriencamps

Feriencamp-Anbieter aus Österreich

Schottenfeldgasse 30-32/1/2
1070 Wien Wien

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Für Kinder in allen Altersklassen organisieren wir im Sommercamps.

Das Abenteuer liegt so nah! Eine erlebnisreiche Woche wartet auf euch. Sei es im Kanu, beim Jonglieren oder beim Trommeln: mit allen Sinnen und ganzheitlich bietet das Programm von EasyDays allen Kindern die Chance ihre Stärken zu erkennen und einzusetzen. Selbstbehauptung, Bahnengolf, Intercrosse, Baumklettern, Slack-Line und Grillen am offenen Feuer runden das Programm ab.

Kontakt:

Telefon: +43 (650) 502 22 50, +43 (676) 6266792
E-Mail: info[*AT*]easydays.at

Angebote / Pakete

Das legendäre Outdoorcamp
1070 Wien, Mariahilfer Straße Passage

Das legendäre Outdoorcamp / Ostern
1070 Wien, Mariahilfer Straße Passage

EasyDays Aktivcamp
1220 Wien, Arbeiterstrandbadstraße 128

EasyDays Funsportcamp
1220 Wien, Am Schleusenbrücken Wehr

Outdoor Erlebniscamp
1070 Wien, Mariahilfer Straße Passage

Summer Sports & Activity Camp
1220 Wien, Arbeiterstrandbadstraße 128

Surf die Welle in Portugal / Ostern
8671-909 Aljezur, Urbanização Vale da Telha H12 (Portugal)

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ALLGEMEINE TEILNAHME- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

EasyDays - Feriencamps 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
Teil A:
Tagescamps und Events
Stand 2021/11


1    Geltungsbereich 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kunden (Konsumenten) von „EasyDays – Feriencamps” (nachfolgend „EasyDays“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
2    Personelles
2.1    Management
Projektmanager von EasyDays sind    
Dipl.-Ing. Swen Gamon, Schottenfeldgasse 30-32/1/2, A-1070 Wien und     
Mag. Benjamin Ergün, Weidmanngasse 27/10, A-1170 Wien 
3    Angebote und Leistungsbeschreibungen
Die angebotenen Camps und Events (Veranstaltungen) im Online-Shop stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Beschreibung der geplanten Camp-Aktivitäten dar. Leis-tungsbeschreibungen auf der EasyDays Website haben nicht den Charakter einer Zusicherung oder Garantie der effektiven Durchführbarkeit.
EasyDays behält sich eine Programmänderung der einzelnen Veranstaltungen vor, damit auf die jeweilige Trainingssituation angemessen reagieren werden kann. 
Programmangebote die aufgrund der vorherrschenden Trainingssituation nicht durchgeführt bzw. nur beschränkt durchgeführt werden können, berechtigen nicht zu einer aliquoten Kostenrückerstattung. 
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn EasyDays hat ihrer Geltung, vom Kunden nachweisbar, zugestimmt.
4    Buchungsvorgang und Vertragsabschluss
4.1    Buchungslauf
Kunden können Angebote Veranstaltungen der EasyDays Camps und Events unverbindlich auswählen und diese in einem virtuellen Warenkorb sammeln. Nach Auswahl einer Veran-staltung erfolgt die weitere Buchung in drei Schritten. 
Im Schritt 1 können personenbezogene Angaben eingegeben werden. Pflichtfelder sind mit einem Sternchen in der (*) gekennzeichnet.
Schritt 2 zeigt die Zahlungsmodalitäten auf.
Schritt 3 schließt die Buchung ab. Dadurch wird eine verbindliche Buchung ausgelöst. Vor dem Senden der Buchung können Daten jederzeit eingesehen und geändert werden.
4.2    Empfangsbestätigung und Rechnung
EasyDays schickt daraufhin eine automatische Empfangsbestätigung (Buchungsbestätigung) und eine Rechnung an die im Schritt 1 angegebene E-Mailadresse zu, in welcher die Buchung des Kunden nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Buchung des Kunden bei EasyDays eingegangen ist und stellt keine Annahme der Buchung bzw. Leistungsverpflichtung dar. 
4.3    Gutscheine
Ggf. vorhandene Gutscheincodes können in den Schritten 1 und 2 angewandt werden 
4.4    Leistungsverpflichtung von EasyDays
Eine Leistungsverpflichtung (Annahme der Buchung) kommt erst dann zustande, wenn ein bestelltes Camp oder Event bezahlt wurde.
Wenn die Zahlung trotz Fälligkeit auch nach Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist nicht bei EasyDays eingegangen ist, tritt EasyDays vom Vertrag zurück mit der Folge, dass die Bestellung hinfällig wird und EasyDays keine Leistungspflicht trifft. 
4.5    Platzreservierung und Verfügbarkeit 
Bis zur vollständigen Bezahlung der Buchung, ist keine Teilnahme an einer der angebotenen Veranstaltungen möglich und noch kein Platz fix reserviert.
Sind zum Zeitpunkt der Buchung des Kunden keine Plätze mehr in der gewünschten Veran-staltung verfügbar, so teilt dies EasyDays dem Kunden mit oder das Camp bzw. Event ist nicht mehr buchbar. 
5    Ausgebuchte Veranstaltungen
Alle Angebote gelten so lange freie Plätze verfügbar sind, wenn nicht bei den Camps und Events etwas anderes vermerkt ist.
6    Absage von Veranstaltungen
6.1    Absagerecht
Unter besonderen Umständen (z.B. bei nicht erreichen einer Mindestteilnehmeranzahl, Hö-here Gewalt, Pandemie,…) behält sich EasyDays vor, die jeweilige Veranstaltung zeitgemäß abzusagen. 
6.2    Kostenrückerstattung
Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen, werden ohne zusätzliche Kosten durch EasyDays an die Kunden retourniert. 
EasyDays übernimmt keine, dem Kunden dadurch entstehenden Mehrkosten (Z.B.: entstehende Betreuungskosten,...). 
Für diese Rückzahlung verwenden wir dieselbe Zahlungsmethode, die bei der ursprünglichen Transaktion angewandt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes ver-einbart 
7    Preise 
Alle Preise, die auf der Website easydays.at angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersätze.
8    Fehler / Irrtum
Trotz sorgfältiger Betreuung der Website und des Shops, kann es zu Irrtümern auf Internet-seiten kommen. 
Ein Irrtum seitens EasyDays kann unter den gesetzlichen Bedingungen zu einer Aufhebung oder inhaltlichen Änderung des abgeschlossenen Vertrages führen. EasyDays behält sich vor, die zwischen EasyDays und Kunden abgeschlossen Verträge wegen Irrtums aufzuheben oder abzuändern.
9    Rücktrittsrecht 
9.1    Rücktritt
Bis zu 14 Tagen nach Buchung des einzelnen Camps oder Events können Kunden ohne An-gabe von Gründen vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. 
Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie EasyDays mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, E-Mail, telefonisch) über Ihren Entschluss von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. 
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechtes vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.
9.2    Kein Rücktritt
Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn eine Veranstaltung bereits in Vorbereitung oder Durchführung ist – in der Regel 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
Das Rücktrittsrecht besteht weiters nicht bei Camps, Events oder sonstigen Veranstaltungen, die nach Kundenspezifikation geplant wurden, oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Hier kommen sofort die angeführten Stornokosten zur Anwendung, sowie zuzüglich die getätigten Aufwendungen, vor allem Zeitaufwendungen für Planung, Ausgestaltung der Events, anfallende Stornokosten bei Vertragspartnern, die für das individuelle Angebot notwendig waren und auf Grund der Absage anfallen.
9.3    Folgen des Rücktritts
Wer vom Rücktrittrecht Gebrauch macht, erhält von uns alle Zahlungen, die bereits an uns geleistet wurden, zurück. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
10    Stornobedingungen
Nach Abschluss der Buchung gelten folgende Stornobedingungen:
1.    Bei Stornierung nach dem 14. Tag des Buchungsdatums bis 3 Wochen vor Beginn der gebuchten EasyDays Veranstaltung, Events verrechnen wir ein Storno von 25% der Auftragssumme.
2.    Bei Stornierung weniger als 3 Wochen vor Beginn bis eine Woche vor dem Start der gebuchten EasyDays Veranstaltung, Events verrechnen wir ein Storno von 45% der Auftragssumme.
3.    Bei Stornierung weniger als eine Woche vor Beginn der gebuchten EasyDays Veran-staltung, Events verrechnen wir ein Storno von 75% der Auftragssumme.
4.    Bei Stornierung am Vortag oder dem Veranstaltungstag oder während der gebuchten EasyDays Veranstaltung, aus welchen Gründen auch immer, verrechnen wir 100% der Auftragssumme.
11    Ausschlussrecht
EasyDays ist berechtigt minderjährige und volljährige Personen, die an den EasyDays Camps und Events teilnehmen ohne Rückerstattung der geleisteten Kosten aus der Veranstaltung auszuschließen sofern:
1.    Die weitere Teilnahme eine Gefahr für weitere TeilnehmerInnen, TrainerInnen und die Person selbst darstellt. 
2.    Bei ungebührlichen, gewalttätigen und aggressiven Verhaltens gegenüber TrainerInnen und anderen TeilnehmerInnen und dieses nach mehrmaliger Aufforderung nicht beendet wird. 
3.    Bei Vorliegen von psychischen und physischen Erkrankungen, die nicht bereits vor Beginn der Camps oder Events EasyDays mitgeteilt wurden (z.B.ADHS). 
4.    Bei Anwendung von Gewalt gegenüber weiteren TeilnehmerInnen und TrainerInnen.
5.    Bei „Vereitelung des Camperfolges“ z.B. Sabotage, Aufwiegelung, Mobbing…)

Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von anteilsmäßige nicht konsumierte Leistungen.
12    Abweisungsrecht seitens EasyDays
EasyDays kann eine Anmeldung zu einer Veranstaltung verweigern, wenn
1.    Wenn die körperlich oder geistig notwendigen Eigenschaften nicht erfüllt wird, diese jedoch als Grundvoraussetzung für ein Camp oder Event nötig ist.
2.    Wenn zahlreiche für das Camp oder Event notwendige Einverständniserklärungen bei der Buchung nicht erteilt werden.
3.    Wenn die Person bereits bei vorhergehenden EasyDays Veranstaltungen zu einem Campausschluss gekommen ist.
13    Zusatzleistungen 

Auf der Webseite easydays.at können diverse Zusatzleistungen bei Camps und Events abhängig von der Art der Veranstaltung additiv gebucht werden.


13.1    Stornopaket
Sofern es für das jeweilige Camp oder Event freigeschalten ist, bietet EasyDays ein Stornopaket an. Bei Abschluss des Stornopaketes wird im Falle einer Stornierung aus Krankheitsgründen (ärztliches Attest) der gesamte Camppreis Eventpreis zurückbezahlt. 
Bei Erkrankung während einer Campwoche werden die nicht konsumierten Leistungen aliquot zurückbezahlt oder auf Wunsch auf einen anderen Termin gutgeschrieben. 
13.2    Abhol- und Bringservice
Sofern es für das jeweilige Camp oder Event freigeschalten ist, bietet EasyDays ein Abhol- und Bringservice an. 
13.3    Änderungsanforderung
Für maßgebliche Änderungen (z.B.: verschieben der Campwoche oder den Veranstaltungsplatz auf eine andere Person übertragen). 
13.4    Sonstige Zusatzleistungen 
Sonstige Zusatzleistungen können je nach Veranstaltung angeboten werden.
14    Subunternehmer
Gelegentlich ist es notwendig SubunternehmerInnen zu beauftragen. Z.B: Busunternehmen, Hotels, Kanuverleih, selbständig tätige TrainerInnen, Fahrradverleih…
Eventuelle Haftungsansprüche, die aus der Verantwortung von SubunternehmerInnen ent-stehen, werden nicht durch EasyDays übernommen. Entsprechende Haftungsansprüche sind direkt an die jeweiligen SubunternehmerInnnen zu stellen.
15    Anpassung von Leistungen
15.1    Reaktion auf Ereignisse
EasyDays behält sich vor, das inhaltliche Angebot der einzelnen Veranstaltungen abzuändern, um auf besondere Ereignisse angemessen reagieren zu können (Wetter, Gruppendynamik, Sicherheit…). 
15.2    Keine Kostenrückerstattung
Es besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung, wenn einzelnen Programminhalte nicht durchgeführt werden können.
15.3    Kompensation
EasyDays ist bemüht, ausgefallene Aktivitäten durch angemessene und mögliche Ersatzaktivitäten innerhalb der Veranstaltungsdauer zu kompensieren.
16    Haftung
Für eine Haftung EasyDays auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen:
16.1    Volljährige Personen
Generell gilt, dass jede teilnehmende volljährige Person an den Events dem Vertrauensgrundsatz unterliegt und freiwillig auf eigene Verantwortung teilnimmt. Für eventuelle Verletzungen, welche nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des trainierenden Personals zurückzuführen ist, wird keine Haftung übernommen. 
16.2    Minderjährige Personen
Für minderjährige Personen, die an den angebotenen Events teilnehmen gilt, dass diese auf Verantwortung ihrer Eltern teilnehmen. Für eventuelle Verletzungen, welche nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des trainierenden Personals zurückzuführen ist, wird keine Haftung übernommen. 
16.3    Einverständniserklärung 
Die Anmeldung (auch von einer minderjährigen Person) zu einem Angebot von EasyDays wird als Einverständnis zur Teilnahme am Angebot von EasyDays verstanden.
Im Buchungsschritt 1 können Einverständniserklärungen z.T. auch spezifiziert erteilt werden.
16.4    Risikobewusstsein
16.5    Restrisiko
Trotz aller Vorsicht und Sicherheitsvorkehrungen beherbergen manche Aktivitäten ein Risiko, das sich nicht völlig ausschließen lässt. Dieses Restrisiko kann sich unter Umständen auch verwirklichen. 
16.6    Risikofaktoren
Die Risikofaktoren der einzelnen angebotenen Trainingsmethoden ergeben sich aus den Beschreibungen der Veranstaltungen und Aktivitäten und sind daher Erziehungsberechtigten und jeder volljährigen Person bereits bei der Buchung bewusst. 
Etwaige Vorbehalte sind frühestmöglich mitzuteilen (E-Mail an info@easysdays.at) oder es sind die entsprechenden Einverständniserklärungen bei der Buchung nicht zu erteilen. 
16.7    Sicherheitseinweisung
Vor einzelnen Aktivitäten erfolgt zusätzlich noch eine Sicherheitseinweisung. Keine Person ist gezwungen, an einzelnen Aktivitäten teilzunehmen. Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit.
16.8    Haftungsausschluss
Soweit die Haftung EasyDays ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
17    Dokumentation und Fotos
17.1    Dokumentation
In der Regel erstellen wir Bildaufzeichnungen von unseren Events zur Dokumentation. Ein Anspruch auf die Erstellung von Bildmaterial besteht allerdings nicht.
17.2    Copyright
Die Rechte (Copyright) der Bilddokumente liegen bei EasyDays und können nur mit unserer Zustimmung weiter veröffentlicht werden. 
17.3    Fotoerlaubnis
Nutzung des Bildmaterials durch EasyDays erfolgt gemäß der kundenseitig erteilten Fotoerlaubnis (Schritt 1) der Buchung. 
18    Datenschutz
18.1    Datenschutzgrundverordnung
EasyDays verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
18.2    Vertrauliche Behandlung der Daten
Die zum Zwecke der Buchung von Events angegebenen persönlichen Daten (wie zum Bei-spiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden von EasyDays zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden in jedem Fall vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Buchungs-, Abwicklungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind. Die Daten werden nach sieben Jahren gelöscht.
18.3    Datenauskunft
Kunden haben das Recht (auf Antrag) unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personen-bezogenen Daten, die von EasyDays gespeichert wurden. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung von personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
18.4    Speicherung der Buchung
EasyDays speichert den Inhalt der Buchung für 7 Jahre aus buchhalterischen Gründen. Der Kunde kann den Inhalt der Buchung vor der Abgabe der zahlungspflichtigen Bestellung ausdrucken. Die Daten werden nach sieben Jahren gelöscht.
18.5    Datenschutzbeauftragter 
Datenschutzbeauftragter ist Mag. Benjamin Ergün.
19    Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
Gerichtsstand ist Wien.
Es gilt das Recht der Republik Österreich. Dies gilt nicht, wenn zwingende Verbraucherschutzvorschriften einer solchen Anwendung entgegenstehen.
Vertragssprache ist deutsch.
20    Anwendung der AGB
Sollten sich Teile der vorliegenden AGB oder Abschnitte als ungültig herausstellen, so ändert das nicht die Gültigkeit der von diesen Teilen nicht betroffenen Bereiche. Die ungültigen Ab-schnitte sind im Sinne des beabsichtigten Inhaltes zu interpretieren.
21    Online-Streitbeilegung
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr/ aufgesucht werden kann. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet.


EasyDays nimmt an keiner Online-Streitbeilegung teil.

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EasyDays - Feriencamps 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
Teil B: 
Übernachtungscamps & Pauschalreisen
Stand 11/2011


1.    Geltungsbereich
1.1.    Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. 
1.2.    Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs 9 PRG).
1.3.    Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter den Einzelunternehmer Mag. Benjamin Ergün mit der Bezeichnung EasyDays. Sämtliche Übernachtungscamps, welche unter die PRV fallen werden von Mag. Benjamin Ergün als Veranstalter organisiert.
1.4.    Der Pauschalreisevertrag kommt immer zwischen Mag. Benjamin Ergün (EasyDays) und dem Kunden zustande.
1.5.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw). 
1.6.    Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreiserecht unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.7.    Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl. 2.2.).
1.8.    Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.9.    Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.10.    Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006  (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.11.    Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl. § 2 Abs 12 PRG).
1.12.    Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

1.13.    Sämtliche Buchungen erfolgen ausschließlich Online unter easydays.at oder über Webseiten von Reisevermittler.


2.    Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1.    Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.    
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2.    Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden oder Überweisung der Anzahlung). 
2.3.    Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, so fern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist.  Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standar, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4.    Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: 

2.5.    Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich  auf der Website des Reiseveranstalters easydays.at  eingesehen werden.


2.6.    Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinem Schwimmcamp keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Sprach und Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen auf der EasyDays Homepage  https://easydays.at eingesehen werden. 
2.7.    Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl. 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).

2.8.    Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. 


2.9.    Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Oder der Art der Veranstaltung notwendig ist. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.10.    Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
2.11.    Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.12.    Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail, Drittanbieter Webseiten etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB. 
3.    Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen
3.1.    Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
3.2.    Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (vgl. auch 20.5.).
4.    Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1.    Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde -  alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung, neigt zu Heimweh etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Surfreisen jeglicher Art oder Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest),  in Kenntnis zu setzen. 
4.2.    Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
4.3.    Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu. 
4.4.    Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.).
4.5.    Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens € 50,- beträgt.
4.6.    Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl. 4.3.).
4.7.    Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.)  und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler (z.B. Buchungsplattform) und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
4.8.    Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen. 
4.9.    Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4.10.    Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
5.    Versicherung
5.1.    Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

5.2.    Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende auf der Webseite des Reiseveranstalters easydays.at nachlesen.


5.3.    Für Camps und Reisen, welche mit minderjährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen (bis zum 21. Lebensjahr) stattfindet und ins Ausland führen ist die Einwilligung zu  einer Gruppenreiseversicherung verpflichtend. Die Kosten und genauen Details des Versicherungsschutzes werden dem Kunden vor Vertragsabschluss auf der Webseite zur Verfügung gestellt. 
6.    Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
6.1.    Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reiseveranstalter die Online eingegangene Buchung der Reisenden annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.
6.2.    Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 3 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen. 
6.3.    Der offene Restbetrag wird 20 Tage vor Reisebeginn fällig und ist vom Reisenden auf das Konto des Reiseveranstalters zu überweisen.
6.4.    Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.
6.5.    Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.
7.    Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
7.1.    Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.    
7.2.    Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
7.3.    Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
8.    Personen mit eingeschränkter Mobilität
8.1.    Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Sportcamp oder Reise, Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist).  Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschränkter Mobilität die Pauschalreise, führt der Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des abzuschließenden Pauschalreisevertrages.
8.2.    Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline, Surfschulen, Kooperationspartner etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass  die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
8.3.    Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel, Surfschulen Kooperationspartner etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen. 
8.4.    Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel, Surfschule, Kooperationspartner etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
9.    Pauschalreisevertrag
9.1.    Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
9.2.    Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, Checkliste bei Reisen mit Minderjährigen und jungen Erwachsenen sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten, Abhol- und Bringservice zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl. 4.5.). 
10.    Ersatzperson
10.1.    Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes, körperlichen und geistigen Voraussetzungen  etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. 
10.2.    Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 65,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten. 
10.3.    Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
11.    Preisänderungen vor Reisebeginn
11.1.    Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
11.2.    Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1)    Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2)    Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3)    Die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.     
Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse.
4)    Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
11.3.    Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden. 
12.    Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
12.1.    Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.
12.2.    Unerhebliche Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist - geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern bzw. im Vorfeld klar vereinbart wurde, dass (z.B. der Wind fehlt und keine Kitesurf Einheiten stattfinden kann) Ersatzprogramm bereits vor Vertragsabschluss mit den Kunden vereinbart wurde und dem Kunden klar ist dass bei Outdoor-Veranstaltungen keine Wettergarantie abgegeben werden kann.
12.3.    Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden. 
12.4.    Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8%, kann der Reisende 
-    innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
-    der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder
-    vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.     
12.5.    Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren: 
-    die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise 
-    die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist, 
-    gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
-    Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
13.    Vereinbarte Mögliche Leistungsänderungen
13.1.    Bei Übernachtungscamps und Reisen mit Minderjährigen kann es immer wieder sein, dass Sicherheitsbedenken, Wind, Wetter oder sonstige Einflüsse es nicht ermöglichen, die Surf, Sport, Wandern, oder sonstige Aktivitäten wie vereinbart durchzuführen.
13.2.    Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit die Leistungen in jenem Umfang abzuändern wie er dies in seiner Leistungsbeschreibung, welche dem Kunden vor Vertragsabschluss auf der Webseite ersichtlich ist und zum download bereitsteht ausgeführt wird.
14.     Reiseroute/Änderungen
Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen.
15.    Gewährleistung
15.1.    Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.
15.2.    Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 4.7.) zu tragen
15.3.    Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
15.4.    Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist, oder kein Wind zum Wind und Kitesurfen bzw. keine Wellen zum Wellenreiten vorhanden sind), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
15.5.    Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
15.6.    Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 100% vom Reisenden zu tragen.
16.    Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
16.1.    Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
16.2.    Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG). 
16.3.    In den Fällen des Punktes 11.4.    Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären.
16.4.    Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. 
17.    Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Storno)
17.1.    Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) zu erklären.
17.2.    Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
17.3.    Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Stornogebühren:
17.4.    Bei Absage nach dem gültigen Zustandekommen des Vertrags bis sechs Wochen vor Beginn des gebuchten EasyDays Camps, Reisen verrechnen wir ein Storno von 25% der Auftragssumme.
17.5.    Bei Absage bei weniger als sechs Wochen vor Beginn gebuchten EasyDays Camps, Reisen verrechnen wir ein Storno von 45% der Auftragssumme.
17.6.    Bei Absage weniger als eine Woche vor Beginn gebuchten EasyDays Camps, Reisen verrechnen wir ein Storno von 75% der Auftragssumme.
18.    No-show
18.1.    No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt oder am Tag des Campstarts, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100 % des Reisepreises.
19.    Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
19.1.    Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).
19.2.    Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise nicht genügend Teilnehmer anmelden.