Hotel ROYAL X

Feriencamp-Anbieter aus Österreich

Seehofstrasse 25
9871 Seeboden

Logo Hotel ROYAL X

Hotel ROYAL X – Ihr Sporthotel direkt am Millstätter See
Das Eldorado für Sportbegeisterte
In wunderschöner Lage in der Westbucht des Millstätter Sees, umgeben von der atemberaubenden Gebirgswelt des Nationalparks Nockberge, Millstätter Alpe, Goldeck und Mirnock, finden Sie das Eldorado für Sportbegeisterte. In unserem Sportresort erwartet Sie ein umfangreiches Actionangebot für Ihren perfekten Sporturlaub, das keine Wünsche offenlässt.
Das Hotel ROYAL X befindet sich direkt am Millstätter See in Kärnten. Hier haben Erholung und Sport an einer der schönsten Stellen in Seeboden schon lange Tradition. Unser Sporthotel ist modern und flexibel und bietet Familien, Gruppen, Schulklassen und Abenteuerlustigen ganzjährig einen unvergesslichen Urlaub am See in Österreich. Unsere einzigartige Sportinfrastruktur macht das Hotel unvergleichlich.. Die Philosophie „modern, flexibel und preiswert“, die hinter dem Sporthotel ROYAL X steht, bietet dem Gast beste Qualität zu einem Top-Preis.
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Sporturlaub in Kärnten am See
Unter den Hotels am Millstätter See bieten wir die vielfältigsten Sport-Möglichkeiten sowohl im Sommer als auch im Winter: Segeln, Surfen, Wasserski, Wakeboard, Ringo- und Bananaboot, Kajak- und Motorboot fahren, Schwimmen, Tennisspielen, Biken am See oder im Bikepark, Wandern, Skifahren am Goldeck, Eislaufen, Langlaufen, Hallenbad, Tennishalle oder einfach nur Entspannen in der hauseigenen Sauna – das und Vieles mehr erwartet Sie bei unserem Sporthotel.
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Familienurlaub im Hotel am Millstätter See
Unser Sporthotel eignet sich hervorragend für Ihren Urlaub am Millstätter See mit der Familie. Dank unserer Infrastruktur und dem umfangreichen Spaß- & Sportangebot können wir mit Stolz sagen, dass wir unter den Millstätter See Hotels die Top-Destination für Ihren Urlaub mit der Familie sind.
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Schulsport- & Projektwochen in Kärnten
Schulsportwochen im Hotel ROYAL X in Seeboden am Millstätter See haben schon eine lange Tradition. Langweilige Schulprojektwochen und Unterkünfte gehören der Vergangenheit an! Wir legen hohen Wert auf Qualität und spannende Programme für Schüler und Lehrer. Professionelles Service ist unser Markenzeichen.
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Ferien- & Tagescamps am Millstätter See
Unter den Hotels in Kärnten bieten wir unvergesslichen Ferienspaß für Kids mit spannenden Camps und Programmen inkl. „Rund um die Uhr‟-Betreuung durch professionelles, geschultes Personal. Alle unsere Feriencamps können auch ohne Übernachtung als Tagescamps (inkl. Verpflegung) gebucht werden!

Kontakt:

Telefon: +43 (4762) 81 669, +43 (4762) 81 669
E-Mail: marketing[*AT*]hotelroyalx.at

Angebote / Pakete

Hip Hop & Streetdance Tagescamp / Millstättersee
9871 Seeboden, Seehofstrasse 25

Kreativ-Tagescamp / Millstättersee
9871 Seeboden, Seehofstr. 25

Sport & Action Tagescamp / Millstättersee
9871 Seeboden, Seehofstrasse 25

Surf- & Segel Tagescamp / Millstättersee
9871 Seeboden, Seehofstrasse 25

TECO7 Camp / Millstättersee
9871 Seeboden, Seehofstrasse 25

Tennis Tagescamp / Millstättersee
9871 Seeboden, Seehofstrasse 25

Kontaktformular

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ALLGEMEINE TEILNAHME- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Vertragsbedingungen
des Hotel ROYAL X

1. Geltungsbereich
(1) Die tieferstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten bei Beherbergungsverträgen, die das Hotel ROYAL X - nachfolgend kurz CRX genannt - mit seinen Gästen üblicherweise abschließt, als vereinbart. Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Begriffsdefinitionen
(1) Beherberger ist Royal Hotelbetriebs GmbH. mit dem Sitz in Graz als Betreiberin des CRX.
(2) Vertragspartner ist eine natürliche  oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt, also im Zweifelsfall die Person des Bestellers.
(3) Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen sind jene Personen, welche die Beherbergung in Anspruch nehmen. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen.

3. Vertragsabschluss - Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung durch das CRX zustande.
(2) Der Gast/Besteller hat bis zu dem in der Reservierungsbestätigung angeführten Zeitpunkt eine Anzahlung in der angegebenen Höhe als Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt zu leisten.

4. Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die zugesagten Räume ab 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.
(2) Erscheint der Gast nicht bis 19.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages, ist das CRX berechtigt, gemäß Punkt 5 Absatz 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(4) Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tage der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Geschieht dies nicht, kann CRX einen weiteren Tag in Rechnung stellen.

5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr
(1) Bis spätestens 4 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Seitens CRX ist dies aus sachlich gerechtfertigten Gründen nur dann möglich, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens 4 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes beim jeweils anderen Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.
(2) Innerhalb von 3 Monaten bis 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr von 40% des vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises vom Gast durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes bei CRX schriftlich eingelangt sein.
(3) Innerhalb von 1 Monat bis 1 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag vom Gast durcheinseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 70% des vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss spätestens 1 Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes bei CRX schriftlich eingelangt  sein.


(4) Innerhalb einer Woche vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes bis zum Vortag des Ankunftstages kann der Beherbergungsvertrag vom Gast durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 90% des vereinbarten Gesamtpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss spätestens am Vortag des Ankunftstages des Gastes bei CRX schriftlich eingelangt sein.
(5) Das CRX hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 19.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Der Gast/Besteller ist in diesem Falle zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt.
(6) Bei Reisegruppen sowie Gruppen jeglicher Art wird am Ankunftstag bei einer mehr als 10%igen Unterschreitung der ursprünglich angegebenen Personenanzahl eine Stornogebühr in anteiligem Ausmaß verrechnet. Stornogebühren betreffend den eigentlichen Beherbergungsvertrag bleiben davon unberührt (siehe Punk.5 Absätze 2 – 5).
(7) Dem CRX obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§1107 ABGB).
(8) Das CRX ist  berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten, wenn dieser eine Anzahlung vorsieht und der Gast die Anzahlung nicht fristgerecht leistet.

6. Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Das CRX kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, insbesondere weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

7. Rechte des Vertragspartners
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des CRX,  die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen und bis 10.00 des vereinbarten Abreisetages gemäß Absatz 1 zu nutzen.

8. Pflichten des Vertragspartners
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte Entgelt – bzw. bei vorangegangener Anzahlung den noch ausstehende Restbetrag – zu bezahlen.


(2) Das CRX ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen anzunehmen oder bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. entgegenzunehmen, es sei denn, es wird während des Buchungsvorganges ausdrücklich zugesagt, dass bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des CRX einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Vertragspartner dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden und Nachteil, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
(5) Obige Haftung gilt auch für Schäden und Nachteile, die im Rahmen der Beherbergung dritten Personen gegenüber verschuldet werden, selbst dann, wenn der Geschädigte Dritte berechtigt wäre, das CRX direkt für Schadenersatzleistungen in Anspruch zu nehmen.


9. Rechte des Hotel ROYAL X
(1) Verweigert der Gast/Besteller die Zahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit im Rückstand, so steht dem CRX  das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzuhalten (§970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht).
(2) Das CRX  hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).

10. Pflichten des camp ROAL X
(1) Das  CRX ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Sonderleistungen werden vom CRX  gesondert ausgezeichnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise sind alle Inklusivpreise.

11. Haftung der camp ROYAL X
(1) Das CRX  haften nur für die Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und das CRX oder deren Mitarbeiter ein Verschulden trifft. Die Haftung von CRX ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
(2) CRX haftet als Beherberger gemäß § 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
(3) Für Wertgegenstände, die entgegen der Anweisung des CRX nicht an dem Ort, der für die Deponierung bestimmt ist, aufbewahrt werden, wird jede Haftung ausgeschlossen.
(4) Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen überaus hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1. und 12.2. gilt sinngemäß.
(5) Die Verwahrung von Kostenbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
(6) In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder  Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

12. Tierhaltung
(1) Die Mitnahme von Tieren ist untersagt.  Ausgenommen ist die Mitnahme von Partnerhunden, Blindenführhunden und Therapiehunden  - dies ist jedoch vorher mit dem CRX abzusprechen. In jedem Fall ist der Gast verpflichtet, sein Tier so zu verwahren und zu beaufsichtigen, dass anderen Personen kein Schaden zugefügt werden kann.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

13. Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des CRX. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

14. Beendigung des Beherbergungsvertrages – vorzeitige Auflösung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist das CRX  berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem CRX obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
(2) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10.00 Uhr des vereinbarten Abreisetages räumt, ist das CRX  berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Das CRX ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
(a) von den Räumlichkeiten des CRX einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges, gesetzwidriges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen oder den CRX Gästehäusern und ihren Mitarbeitern das Zusammenwohnen verleidet,
(b) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbaren gesetzten Frist nicht bezahlt.
(4) Im Falle einer gerechtfertigten Auflösung des Beherbergungsvertrages nach Maßgabe des Punkt 14 Absatz 3 ist der Gast verpflichtet, dem CRX  den Schaden, der diesem durch die vorzeitige Auflösung entstanden ist, zu ersetzen. Das CRX  wird sich jedoch um eine anderweitige Vermietung der nicht mehr in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, bemühen.
(5) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt anzusehendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Das CRX ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass sie aus dem Ereignis keinen Gewinn ziehen. (§ 1447 ABGB)

15. Gerichtsstandvereinbarung und anwendbares Recht
(1) Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen dem camp ROYAL X und dem Gast und/oder dem Besteller abgeschlossenen Beherbergungsvertrag gilt die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes für 9800 Spittal/Drau als vereinbart, im Verhältnis zu Verbrauchern iSd KSchG idgF jedoch nur, wenn der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Verbrauchers in Spittal/Drau liegt.
(2) Der Beherbergungsvertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.


16. Zustimmung zu Kreditkartenabbuchungen bei Buchung mittels Kreditkarte und Sonstiges
(1) Bei Buchung mittels Kreditkarte erteilt der Karteninhaber seine ausdrückliche Zustimmung, dass das Entgelt für die gebuchte Übernachtung bei Nichterscheinen des Gastes ohne rechtzeitige Stornierung, bzw im Falle der rechtzeitigen Stornierung eine allfällige Stornierungsgebühr von der Kreditkarte abgebucht werden können.



(2) Der Karteninhaber erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass für den Fall, dass nach Abreise des Gastes Forderungen gegen ihn festgestellt werden, die in dem aufgrund der Rechnung erstellten Belastungsbelegs noch nicht berücksichtigt waren, das CRX  diese Forderungen durch Nachbelastungs-Beleg innerhalb von 30 Tagen nach Abreise des Gastes direkt von der Kreditkarte
abbuchen lassen können.
(3) CRX ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, dass Letzterer zahlungsunfähig ist oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt wurde.