Login

Login





Passwort vergessen?

» Neu Registrieren

Camp-Suche

Suchbegriff » Erweiterte Suche

Newsletter

Newsletter





JUFA

Campsliste von JUFA

Jugendherbergsstraße 148
8990 Bad Aussee

JUFASeit 14 Jahren legen die Jugend & Familiengästehäuser (JUFA) mit ihren international anerkannten Diätferien den Grundstein für eine erfolgreiche, langfristige Gewichtsreduktion und helfen so, das körperliche Wohlbefinden zu steigern.
In Zusammenarbeit mit unseren Partnern, wie den Universitätskinderkliniken Graz und Innsbruck, aber auch mit zahlreichen Allgemeinmedizinern, die das Team mit ihrem Wissen unterstützen, können die Ferien jeden Sommer ein Erfolg werden. Auch in allen anderen Bereichen arbeiten wir mit stets kompetenten Partnern zusammen.

Hier geht´s zu unseren Camps.

 

Kontakt:

Telefon: +43 (0) 5/7083-525
Fax: +43 (0) 5/7083-521
E-Mail: elfriede.haagen@jufa.at

 

Kontaktformular

Ihre Kontaktdaten:


 

Allgemeine Vertragsbedingungen
der Vereine Jugend & Familiengästehäuser Steiermark, Salzburg, Tirol und Vorarlberg
im Folgenden Jugend & Familiengästehäuser
1. Allgemeines
(1) Die tieferstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu
welchem der Verein Jugendgästehäuser Steiermark/Vorarlberg in Anlehnung an die
(allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen üblicherweise mit seinen
Gästen Beherbergungsverträge abschließt. Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen
jedoch zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers, kurz Jugend & Familiengästehäuser genannt, gilt
im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der
Vertragsbedingungen.
3. Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder
mündlichen Bestellung des Gastes durch die Jugend & Familiengästehäuser zustande.
(2) Der Gast hat bis zu dem in der Reservierungsbestätigung angeführten Zeitpunkt eine
Anzahlung in der angegebenen Höhe zu leisten.
(3) Die Jugend & Familiengästehäuser können auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
4. Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die zugesagten Räume ab 17.00 Uhr des vereinbarten
Ankunftstages zu beziehen.
(2) Die Jugend & Familiengästehäuser haben das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 19.00
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, dass ausdrücklich mit der jeweiligen Gästehausleitung ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(4) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tage der Abreise bis 10.00 Uhr
freizumachen.
5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens 4 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens 4 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.
(2) Innerhalb von 4 Monaten und bis 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr von 10% des bis
zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.
(3) Innerhalb 1 Monates und bis zum Vortag des vereinbarten Ankunftstages des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 33% des bis zu diesem
Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss spätestens am Vortag des vereinbarten Ankunftstages des
Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.
(4) Die Jugend & Familiengästehäuser haben das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 19.00
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Der Gast ist in diesem Falle
zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Dies gilt auch dann,
wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt.
(5) Bei Reisegruppen sowie Gruppen jeglicher Art wird am Ankunftstag bei einer mehr als
10%igen Unterschreitung der ursprünglich angegebenen Personenanzahl eine
Stornogebühr in anteiligem Ausmaß verrechnet. Stornogebühren betreffend den
eigentlichen Beherbergungsvertrag bleiben davon unberührt (siehe Pkt.5 (1) – (3)).
(6) Den Jugend & Familiengästehäusern obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der
nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen
(§1107 ABGB).
6. Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Die Jugend & Familiengästehäuser können dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn bereits einquartierte
Gäste ihren Aufenthalt verlängern, oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen.
7. Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den
üblichen Gebrauch der zugesagten Räume, der Einrichtungen der Jugend &
Familiengästehäuser, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur
Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 17.00 Uhr des vereinbarten
Ankunftstages zu beziehen.
8. Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt – bzw. bei
vorangegangener Anzahlung der noch ausstehende Restbetrag – zu bezahlen.
Die Jugend & Familiengästehäuser sind nicht verpflichtet bargeldlose Zahlungsmittel wie
Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
(2) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht
werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung der
Jugend & Familiengästehäuser einzuholen.
(3) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes.
Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den die Jugend &
Familiengästehäuser oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das
Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleiden,
und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt
die Jugend & Familiengästehäuser in Anspruch zu nehmen.
9. Rechte der Jugend & Familiengästehäuser
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit im Rückstand,
so steht den Jugend & Familiengästehäusern das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderung
aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für den Gast, die
eingebrachten Sachen zurückzuhalten (§970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht).
(2) Die Jugend & Familiengästehäuser haben zur Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes das
Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen (§1101 ABGB gesetzliches
Pfandrecht des Beherbergers).
10. Pflichten der Jugend & Familiengästehäuser
(1) Die Jugend & Familiengästehäuser sind verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Sonderleistungen werden von den Jugend & Familiengästehäusern gesondert ausgezeichnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben alle Inklusivpreise zu sein.
11. Haftung der Jugend & Familiengästehäuser
(1) Die Jugend & Familiengästehäuser haften für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der
Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein
Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haften die Jugend &
Familiengästehäuser als Verwahrer für die von den Gästen eingebrachten Sachen bis zu
einem Höchstbetrag von € 220,- sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch
sie oder einen ihrer Dienstnehmer verschuldet, noch durch fremde, im Haus aus- und
eingehende Personen, verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haften die Jugend & Familiengästehäuser für Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von € 110,- es sei denn, dass sie diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen haben, oder dass der Schaden
von ihnen selbst oder ihren Dienstnehmern verschuldet wurde und sie daher unbeschränkt
haften. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn
es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in
den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen
gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst der Jugend & Familiengästehäuser
stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten
Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff ABGB)
12. Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung
in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für
den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§1320 ABGB).
13. Verlängerung der Beherbergung
(1) Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung der Jugend
& Familiengästehäuser.
14. Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem
Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so sind die Jugend & Familiengästehäuser berechtigt,
das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Den Jugend & Familiengästehäusern obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu
bemühen.
Im Übrigen gilt die Regelung in §5 (5) sinngemäß (Abzugsprozente).
(2) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10.00 Uhr räumt, sind die Jugend &
Familiengästehäuser berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu
stellen.
(3) Die Jugend & Familiengästehäuser sind berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Mitbewohnern oder den Jugend & Familiengästehäusern und ihren Leuten das
Zusammenwohnen verleidet,
b) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist
nicht bezahlt.
(4) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu vertretendes Ereignis unmöglich
wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Die Jugend & Familiengästehäuser sind jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig zurückzugeben, so dass sie aus dem Ereignis keinen Gewinn ziehen. (§1447
ABGB)
15. Gerichtsstandvereinbarung
(1) Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen den Jugend & Familiengästehäusern und dem
Gast und/oder dem Besteller abgeschlossenen Beherbergungsvertrag gilt die Zuständigkeit
des jeweils sonst sachlich zuständigen Gerichtes in Graz als vereinbart. Der Gerichtsstand
ist demnach für alle Streitigkeiten immer in Graz.

 

Ferien4Kids Infohotline: 01/25 63 225-0, Mo-Fr 9.00 - 18.00 Uhr